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Allgemeines Durchführungswege Tarifverträge und Branchenlösungen

Gründe für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung

Neben der sog. Basisversorgung (1. Schicht mit gesetzlicher Rente und Rürup-Rente) und der privaten ungeförderten Vorsorge (3. Schicht) bildet die betriebliche Altersversorgung (bAV) (zusammen mit der Riester-Rente) die wichtige "Mittelschicht" der Alterssicherung.
Da das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig weiter abgesenkt wird, steigt die Bedeutung der beiden darüber liegenden Schichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Altersvermögensgesetz (AVmG), das novellierte Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).


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Das Dreischicht Modell zur Altersvorsorge


Der Aufbau einer leistungsfähigen kapitalgedeckten Altersvorsorge ist nur durch konsequentes und regelmäßiges Sparen in der Arbeitsphase möglich. Für viele Menschen ist es dabei hilfreich oder sogar unbedingt notwendig, dass sie nicht so leicht die Möglichkeit zur vorzeitigen Ausgabe des eigentlich für die Rente Ersparten haben.
Beides lässt sich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestens verwirklichen: ein dauerhafter Aufbau einer Alterssicherung ohne vorzeitige Zugriffsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Hinzu kommen Abwicklungs- und Kostenvorteile, da in einer größeren Gemeinschaft gewirtschaftet wird.

Für die betriebliche Altersvorsorge sind folgende Durchführungswege zugelassen:

Direktversicherung Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionsfonds Direktzusage


Gründe für die Branchenlösungen
Neben dieser Einteilung nach den Durchführungswegen gibt es inzwischen eine Vielzahl von Branchenlösungen. Diese sind i.d.R. in den jeweiligen Tarifverträgen genau definiert. Entweder in einem eigenen Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge oder im jeweiligen Manteltarifvertrag. Häufig geht dann eine Regelung zur Förderung der Altersvorsorge mit einer Umstellung der Vermögenswirksamen Leistungen einher. Diese Umstellung der VWL zu AVWL wurde bewusst von den Tarifparteien gewählt. Was mancher gerne vergisst, ist die traurige Tatsache, dass zwar viele Arbeitgeber einen Zuschuss zu den VWL zahlen, aber bevor das Geld dann in den Bausparvertrag oder die Lebensversicherung geht hiervon Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Also zahlt man seine Vermögenswirksamen Leistungen eigentlich aus seiner eigenen Tasche. Durch das deutsche Sozialversicherungsrecht ergibt sich dann die Situation dass ein Arbeitgeber 40,00 € VWL zahlt, die ihn aber 48,00 € kosten, da er ja SV Beiträge abführen muss. Beim Arbeitnehmer kommen dann von den eignntlichen 48,00 € nach abzug von SV Beiträgen und Steuern nur 24,00 € an. Der Einzige, dem also bisher die VWL wirklich Vermögen brachten, war Vater Staat. Und dies wollen sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeber ändern.

Metallrente Klinikrente Bäckerrente Praxisrente für Arzthelferinnen

Direktversicherung

Wie der Name bereits sagt, liegt das Wesen der Direktversicherung darin, dass der Arbeitgeber zu Gunsten des bezugsberechtigten Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen eine Rentenversicherung abschließt und regelmäßig die fälligen Beiträge hierzu zahlt. Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall nicht. Die Direktversicherung ermöglicht neben der Leistungszusage auch die Beitragszusage. Eine Förderung nach AVmG (Riesterförderung) ist möglich. Obwohl die Direktversicherung eine Leibrente oder Hinterbliebenenrente vorsehen muss, ist die Einräumung eines Kapitalwahlrechts möglich. An Stelle der früheren pauschalversteuerten Beiträge treten nun die steuerfreien Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800,- EUR, so dass auch für mittlere Einkommen eine ausreichende Versorgung erreicht werden kann.
Für vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen gelten die bisherigen Regelungen auch in der Zukunft weiter.

Steuerliche Behandlung und Sozialversicherungspflicht
Arbeitgebersituation:
Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgaben.
Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers)
Ohne Riesterförderung ist der Jahresbeitrag bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung zzgl. 1.800,- EUR steuerfrei. Die Beiträge bis 4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei, während die zusätzlichen 1.800,- EUR sozialversicherungspflichtig sind.
Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG bzw. kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
Die Rente ist voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Für bereits vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen gilt auf Antrag des Arbeitnehmers die alte Regelung weiter.

Zusammenfassung zur Direktversicherung
Die neue Direktversicherung, so wie sie durch das Alterseinkünftegesetz definiert wird und ab 2005 gilt, ist in allen Belangen praktisch identisch mit der Pensionskasse. Der steuerlich geförderte Dotierungsrahmen ist so bemessen, dass er bei frühzeitigem Einstieg des Arbeitnehmers zu einer recht beachtlichen Betriebsrente führt. Insbesondere in den Fällen, in denen eine ansonsten oft gewünschte Sozialversicherungsersparnis wegen Befreiung bzw. Überschreitung der Bemessungsgrenze ohne Bedeutung ist, sind die nunmehr zusätzlich zu den 4 % der BBG steuerfrei möglichen Beiträge von 1.800,- EUR eine echte Alternative zur bisherigen Pauschalversteuerungsmöglichkeit. Die Handhabung für den Arbeitgeber bleibt praktisch unverändert. bei einer Direktversicherung erfolgt der Liquiditätsabfluss bereits in der Anwartschaftsphase und endet in der Regel mit dem Versorgungsfall. Ein Haftungsrisiko besteht im Normalfall praktisch nicht, ebenso wenig wie Beiträge zum PSV abzuführen sind. Ein weiterer Vorteil ist, dass für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer kein Verwaltungsaufwand mehr entsteht.

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Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die zugleich auch Versicherungsgesellschaft ist und neben der Leistungszusage auch die Beitragszusage ermöglicht. Weiterhin ist die Riesterförderung (AVmG) möglich. Es werden regelmäßig Beiträge eingezahlt, die von der Pensionskasse nach den Vorschriften einer Versicherungsgesellschaft angelegt werden. Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen die Pensionskasse richtet.
Die Pensionskasse kann sowohl als betriebseigene wie überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

Steuerliche Behandlung und Sozialversicherung
Arbeitgebersituation:
Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Pensionskasse als Betriebsausgaben.
Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers)
Ohne Riesterförderung ist der Jahresbeitrag bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung zzgl. 1.800,- EUR steuerfrei. Die Beiträge bis 4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei, während die zusätzlichen 1.800,- EUR sozialversicherungspflichtig sind. Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG bzw. kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
Die Rente ist stets (mit und ohne Riesterförderung) voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.

Zusammenfassung zur Pensionskasse
Die Merkmale der Direktversicherung finden sich auch bei der Pensionskasse wieder, zumal, wenn es sich um eine überbetriebliche Kasse handelt. Eine eigene Pensionskasse kommt unter Risiko- und Kostenaspekten nur für größere Unternehmen in Betracht. Innerhalb bestimmter steuerlicher Höchstgrenzen erlaubt die Pensionskasse einen hohen Vorausfinanzierungsgrad für Versorgungsleistungen, Rentenanpassungen und Verwaltungskosten. Die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung ist möglich und durchaus verbreitet. Ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber besteht im Normalfall praktisch nicht. Als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung kann die Pensionskasse nur Leistungen in begrenztem Umfang vorsehen und eignet sich besonders für die Abwicklung einer Grundversorgung der Arbeitnehmer. Allerdings lässt sich auch für mittlere Einkommen noch ein recht ansehnliches Versorgungsniveau erzielen. Für Bezieher kleinerer Einkommen könnte darüber hinaus die Einbeziehung der Riesterförderung von Interesse sein.

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Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ggf. beitragsorientierte Leistungszusage. Die Unterstützungskasse nun ist in der Regel ein Verein oder eine GmbH, die dem Arbeitgeber die Abwicklung dieser Leistungszusage abnimmt, also auch die späteren Leistungen auszahlt. In der aktiven Zeit werden Zuwendungen an die Unterstützungskasse geleistet, wobei der Arbeitgeber nicht an einen konkreten "Sparplan" gebunden ist. Je nach wirtschaftlicher Lage kann er im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen mal mehr oder weniger (ggf. sogar nichts) einzahlen. Reicht das Vermögen der Unterstützungskasse für die zugesagten Leistungen nicht aus, so muss der Arbeitgeber die Finanzierungslücke decken. Das Risiko einer Finanzierungslücke kann jedoch durch Rückdeckung vermieden werden, indem die Unterstützungskasse auf das Leben des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eine Versicherung abschließt, für die sie bezugsberechtigt ist.
Die Unterstützungskasse kann auch überbetrieblich organisiert sein und ist dann im Regelfall eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

Steuerliche Behandlung und Sozialversicherung
Arbeitgebersituation:
Der Höhe nach beschränkte Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben.
Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse jedoch volle Abzugsfähigkeit der Rückdeckungsbeiträge, wenn diese kontinuierlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in gleicher oder steigender Höhe gezahlt werden.
Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers)
Unbegrenzt lohnsteuerfrei.
Soweit die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind, gilt unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit.
Soweit die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt werden, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung.
Riesterförderung (AVmG) ist nicht möglich.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
Die Rente abzüglich Freibeträge (insb. Versorgungsfreibetrag) ist voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.

Zusammenfassung zur Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist – bei entsprechender Beleihung des Kassenvermögens durch das Unternehmen – in den wirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich mit der Direktzusage vergleichbar, jedoch sind die Effekte je nach Leistungsplangestaltung teilweise deutlich niedriger. Besonders günstig ist die Flexibilität des Finanzierungsverlaufs und die vergleichsweise hohe Deckungskapitalbildung für laufende Leistungen, wohingegen die steuerlich anerkannte Vorausfinanzierung für Anwärter deutlich hinter dem wirtschaftlich erforderlichen Ausmaß zurückbleibt. Die Unterstützungskasse eignet sich als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung besonders für die Abwicklung einer Grundversorgung der Arbeitnehmer. Unter Risiko- und Kostenaspekten kommt für kleinere und mittlere Unternehmen nur die überbetriebliche Unterstützungskasse in Betracht, die dann zumeist rückgedeckt ist. Damit fällt zwar die Flexibilität der Finanzierung weg, aber dafür wird ein hoher Vorausfinanzierungsgrad erreicht. Trotz Rückdeckung müssen jedoch auch in diesem Fall PSV-Beiträge gezahlt werden.

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