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Wofür wird die Privathaftpflichtversicherung benötigt?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, so der Wortlaut des § 823 Abs.1 BGB. Das kann teuer werden. Der Schädiger haftet mit seinem ganzen Vermögen, beispielsweise mit Haus- und Grundbesitz, jeglichen Bankguthaben, Lohn und Gehalt, selbst mit einer späteren Erbschaft.

Hier hilft die Privathaftpflichtversicherung. Ihre Aufgabe ist es, den Versicherungsnehmer von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen ihn erhoben werden. Das bedeutet, die Haftpflichtversicherung erledigt, was der Versicherte sonst selbst tun müsste, nämlich:

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Prüfen, ob und in welcher Höhe Ersatzansprüche bestehen, den Schaden in Geld wiedergutmachen, unbegründete Ansprüche abwehren; kommt es darüber zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und übernimmt die Kosten.

Häufig wird die Privathaftpflichtversicherung auch Familienhaftpflicht genannt, denn sie schützt nicht nur den Versicherungsnehmer. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit diese noch nicht verheiratet sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die leiblichen Kinder oder um Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt.

Die Mitversicherung in der elterlichen Privathaftpflichtversicherung endet stets, wenn die Kinder heiraten, ansonsten mit deren Volljährigkeit. Befindet sich das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Schul- oder sich unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung, genießt es unabhängig von seinem Alter auch weiterhin Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. Die Berufsausbildung und damit der Versicherungsschutz enden regelmäßig mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums.

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